
Arbeitsgericht Köln erklärt Betriebsratswahl 2022 für unwirksam!
DB Fernverkehr AG – Wahlbetrieb F.I.14 Köln
Sechs Kolleginnen und Kollegen des Betriebes haben ihr Recht wahrgenommen, die Betriebsratswahl vor Gericht anzufechten. Grund waren schwerwiegende Fehler des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Betriebsratswahlen. Das Arbeitsgericht Köln teilte uns heute vorab mündlich mit, dass es den Antragsstellern folgte und urteilte, dass die Betriebsratswahl vom 10.-12.05.2022 für unwirksam erklärt wird.
Schon im Vorfeld der Wahlen kam es zu ersten Einsprüchen beim Wahlvorstand. Widersprüche zur Wählerliste lehnte der Wahlvorstand jedoch ab. Während der Wahl kam es zusätzlich zu einem großen Chaos beim Versand der Briefwahlunterlagen. Ein Großteil der Briefwahlunterlagen wurde falsch etikettiert, da der Antwortbrief eine unvollständige Rücksendeadresse enthielt. Eine korrekte Rücksendung der Briefwahlunterlagen an den Wahlvorstand war so nicht möglich. Dies wurde von Wählern, Wahlvorstandsmitgliedern der GDL und der GDL Ortsgruppe Köln bemängelt. Der Wahlvorstand wurde sogar von der Koordinierungsstelle Wahlen des DB Konzerns darauf hingewiesen, dass ein Neuversand aller Briefwahlunterlagen notwendig sei, um eine korrekte Briefwahl zu gewährleisten. Der Wahlvorstand ignorierte dies. Zusätzlich wurden keine Wahlausschreiben vorab versendet, was in der Wahlordnung für bestimmte Mitarbeitergruppen vorgeschrieben ist.
Vor Gericht warf der evg-geführte Betriebsrat den Antragstellern vor, dass man die Wahl nur anfechte, weil das Wahlergebnis nicht gefällt. Falsch, denn zur Anerkennung eines Wahlergebnisses einer freiheitlich demokratischen Wahl gehört eben zwanghaft ein ordentliches und korrektes Einhalten aller Wahlvorschriften. Nur so gewährleistet ein Wahlvorstand ein korrektes Wahlergebnis, dass jeder Wahlberechtigte auch akzeptieren kann.
Wir begrüßen es sehr, dass sich so viele Wählerinnen und Wähler aktiv eingebracht und die Fehler des Wahlvorstandes aufgezeigt haben. Das zeigt ein großes Interesse an einer korrekt durchgeführten Wahl. Gemeinsam haben wir dem Wahlvorstand genügend Chancen eingeräumt, frühzeitig seine Fehler im Sinne der Wähler zu korrigieren, um eine ordnungsgemäße Wahl für alle im Betrieb zu ermöglichen. Da dies vom Wahlvorstand ignoriert wurde, blieb nur noch der Weg vor das Arbeitsgericht.
Nun ist die Urteilsbegründung abzuwarten. Dazu wird sich zeigen, ob der evg-geführte Betriebsrat das Urteil anerkennt oder in Berufung geht.
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