
Streiks der evg: Verhaltensweise für GDL-Mitglieder
evg und ver.di haben Streiks bei allen Verkehrsträgern Deutschlands, und somit auch bei den Eisenbahnen angekündigt. Wie hoch oder gering auch immer die Streikauswirkungen sind – zum Verhalten von GDL-Mitgliedern bei Streiks der evg gibt es klare Aussagen.
Anbei die wichtigsten Richtlinien:
GDL-Mitglieder dürfen sich nicht an einem Streik der evg beteiligen. Das wäre rechtswidrig. GDL-Mitglieder dürfen nur einem Streikaufruf der GDL folgen.
Werden GDL-Mitglieder vom Arbeitgeber aufgefordert, Arbeiten streikender Arbeitnehmer zu übernehmen, sind sie verpflichtet, die übertragenen Tätigkeiten zu erledigen. Dies gilt aber nur, wenn die Befähigung zur Übernahme der Tätigkeit vorhanden ist.
Arbeitnehmer sind aber nicht verpflichtet, direkt einen bestreikten Arbeitsplatz zu übernehmen.
Jeder Arbeitnehmer ist allerdings verpflichtet, die Arbeitsleistung im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Tarifvertragliche Regelungen, insbesondere Schutznormen im Bereich der Arbeitszeit oder die Regelungen zur persönlichen Planungssicherheit bleiben vollumfänglich wirksam.
Das gilt selbst dann, wenn die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, wie bei einem Streik üblich, suspendiert sind.
Beamte können ihr Remonstrationsrecht ausüben, wenn sie der Meinung sind, dass sie auf einem direkt bestreikten Arbeitsplatz eingesetzt werden. Beamte müssen sich also ebenfalls nicht als Streikbrecher einsetzen lassen.
GDL-Mitglieder, die während eines evg-Streiks ihrer Tätigkeit nachgehen, sind keine Streikbrecher. Sie sind lediglich Außen- stehende.Grundsätzlich gilt: Die GDL plant derzeit keine Streiks. Bis auf wenige Ausnahmen sind alle bestehenden Tarifverträge aktiv und es besteht Friedenspflicht.
Grundsätzlich gilt: Die GDL plant derzeit keine Streiks. Bis auf wenige Ausnahmen sind alle bestehenden Tarifverträge aktiv und es besteht Friedenspflicht.
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