
Beamte: Änderungen bei der Arbeitszeitanrechnung
Für die zugewiesenen Beamten, die als Transportpersonal beschäftigt sind, hat sich bereits zum 1. März 2021 die Arbeitszeitbewertung für die Teilnahme an regelmäßigem Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordneten ärztlichen Untersuchungen und Vernehmungen geändert. Die sinngemäße Anwendung der tariflichen Regelungen ist in Verbindung mit der Arbeitszeitverordnung (AZV) nunmehr bindend anzuwenden.
Handelt es sich hierbei um eine auswärtige Tätigkeit, ist den zugewiesenen Beamten für die Teilnahme an den vorgenannten Veranstaltungen die sogenannte Tagesgarantie, in der Regel 7:48 Stunden, mindestens jedoch 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls als Arbeitszeit anzurechnen.
Mithin ist eine Arbeitszeitgutschrift unterhalb der Tagesgarantie nicht zulässig. Sollte es in der Vergangenheit zu anderen Arbeitszeitbewertungen durch den Arbeitgeber gekommen sein, hat unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist (sechs Monate) eine rückwirkende Korrektur, derzeit ab Juli 2022, zu erfolgen. Betroffene Kolleginnen und Kollegen wenden sich unter Verweis dieses Aushangs vertrauensvoll an ihren Arbeitgeber. Ob und in welcher Höhe Arbeitszeit bei den hier genannten Tätigkeiten verrechnet wurde, ist auf dem individuellen persönlichen Verwendungsnachweis ersichtlich.
Darüber hinaus besteht in diesem Zusammenhang bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (Tagesgarantie) hinausgehen, Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Demzufolge erwirbt der zugewiesene Beamte einen Freizeitanspruch in Höhe von 50 Minuten, wenn die Reisezeit beispielsweise 2:30 Stunden über die Tagesgarantie hinausgeht. Diese Zeit ist keine Mehrarbeit im Sinne der Vorschriften, sondern ausschließlich in Freizeit abzugelten.
Zur Feststellung dieser Zeiten hält der Arbeitgeber einen entsprechenden Korrekturbeleg vor, der vom betroffenen Beamten auszufüllen ist.
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